Kehrgebührenberechnung
Kehr- bzw. Überprüfungsgebühr (Jahresgrundgebühr)
Die Kehr- bzw. Überprüfungsgebühr für Fänge, das sind Rauch-, Abgas-, Luft- und Sonderfänge, sowie Luft- und Dunstleitungen, setzt sich aus der Jahresgrundgebühr und der Arbeitsgebühr zusammen.
Die Jahresgrundgebühr wird für den Zeitraum eines Kalenderjahres verrechnet. Sie ist die Gebühr für die Tätigkeiten der Verwaltung, für den Ausgleich unproduktiver Arbeitszeiten und für die Abgeltung der allgemeinen Betriebskosten (Mieten, Versicherungen, Instandhaltung, Fahrzeuge, etc.).
Die Tätigkeit der Verwaltung bedeuten im einzelnen:
Führung der Kehrbücher und Hauslisten
Aufnahme und Verwaltung von Fangdaten
Aufnahme und Verwaltung von Feuerstätten und Anlagedaten
Evidenzhaltung dieser Daten
Evidenzhaltung (nicht Erstellung) von Gutachten betreffend Anlagen und Fänge, das bedeutet im einzelnen:
Evidenzhaltung von Befunden und Gutachten nach der NÖ. Bauordnung
Evidenzhaltung von Prüfberichten und Kontrolle des Prüfbuches nach der NÖ. Bauordnung
Evidenzhaltung von Mängelmeldungen an Kunden und an die NÖ. Bauordnung, NÖ. FG.)
Terminplanung für die Kehrtätigkeit
Erstellung der Kehrankündigungen und Bekanntgabe der Kehrtermine
Erstellung und Evidenzhaltung von Kehrstellenaufnahme- und Berechnungsblätter
Verrechnung und Rechnungslegung
Postgebühren
Auskunftspflicht an die Behörde
Beratung der Kunden bei Neu-, Um- und Zubauten
Beratung der Kunden zu Energiefragen und heiztechnischen Fragen
Bereitstellung der Arbeitsleistung und Betreuung im Notfall
Arbeitsgebühr
Die Arbeitsgebühr wird je Kehrung und je Geschoss, das der Fang durchläuft, berechnet. Als Geschoss gelten auch Dachböden (Spitz- oder Seitenboden), Mansarden, Zwischengeschosse und Keller. Bei freistehenden Fängen, bei Fängen in Hallen und auf Flachdächern gelten je angefangene 3 Meter als ein Geschoss. Sie inkludiert die Tätigkeiten, die vor Ort stattfinden.
Das sind im einzelnen:
Überprüfung des Fanges auf seinen freien Fangquerschnitt
Kehren des Fanges
Entleeren des Fanges an der Fangsohle
Mängelmeldung beim Kehrgang und Meldung der Mängel
Kontrolle des Fanges in Bezug auf seinen baulichen Zustand und eine mögliche Versottung oder Verwässerung